Wer ist Kleinunternehmer?
Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG ermöglicht es Unternehmern mit geringem Umsatz, auf die Erhebung der Umsatzsteuer zu verzichten. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich, hat aber auch Auswirkungen auf die Rechnungsstellung.
Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung
Sie gelten als Kleinunternehmer, wenn:
| Kriterium | Grenze |
|---|---|
| Umsatz im Vorjahr | max. 22.000 € brutto |
| Voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr | max. 50.000 € brutto |
Wichtig: Beide Grenzen müssen gleichzeitig erfüllt sein!
Wer kann die Regelung nutzen?
- Gewerbetreibende (Einzelunternehmer, GbR)
- Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Berater, Künstler)
- Land- und Forstwirte
- Existenzgründer (ab dem ersten Euro)
Vor- und Nachteile
Vorteile:
- Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Einfachere Buchhaltung
- Preisvorteil bei Endkunden (keine 19% MwSt.)
Nachteile:
- Kein Vorsteuerabzug bei eigenen Einkäufen
- Kann bei Geschäftskunden unprofessionell wirken
- Bei Überschreiten der Grenzen: Rückwirkende Steuerpflicht
Pflichtangaben auf der Kleinunternehmer-Rechnung
Auch als Kleinunternehmer müssen Sie bestimmte Pflichtangaben auf Ihrer Rechnung führen. Diese ergeben sich aus §14 UStG und sind zwingend erforderlich.
Die 10 Pflichtangaben
- Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsstellers (Sie)
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde)
- Steuernummer oder USt-IdNr. - Bei Kleinunternehmern meist die Steuernummer
- Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum)
- Fortlaufende Rechnungsnummer (einmalig und eindeutig)
- Menge und Art der Lieferung oder Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung/Leistung (oder Zeitraum)
- Entgelt (Nettobetrag = Bruttobetrag bei Kleinunternehmern!)
- Hinweis auf Steuerbefreiung gemäß §19 UStG
- Ggf. Vorauszahlungen mit Datum
Was bei Kleinunternehmern anders ist
| Normale Rechnung | Kleinunternehmer-Rechnung |
|---|---|
| Netto + MwSt. + Brutto | Nur ein Betrag (ohne MwSt.) |
| Steuersatz ausweisen | Kein Steuersatz |
| USt.-Betrag angeben | Kein USt.-Betrag |
| - | Pflicht: Hinweistext §19 UStG |
Beispiel der Betragsdarstellung
Falsch:
Nettobetrag: 840,34 € zzgl. 19% MwSt.: 159,66 € Bruttobetrag: 1.000,00 €
Richtig:
Rechnungsbetrag: 1.000,00 € Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Der korrekte Hinweistext nach §19 UStG
Der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ohne diesen Hinweis könnte der Empfänger zu Recht davon ausgehen, dass Umsatzsteuer enthalten ist.
Empfohlene Formulierungen
Variante 1 (Standard):
Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Variante 2 (Ausführlicher):
Gemäß §19 Abs. 1 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung).
Variante 3 (Kundenfreundlich):
Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß §19 UStG (Kleinunternehmerregelung).
Variante 4 (Kurz):
Umsatzsteuerfrei nach §19 UStG.
Was Sie NICHT schreiben sollten
- ❌ "Rechnung enthält 0% MwSt." (suggeriert Steuerausweis)
- ❌ "MwSt.-frei" ohne Hinweis auf §19 UStG
- ❌ "Keine MwSt." ohne gesetzliche Grundlage
- ❌ Gar keinen Hinweis (rechtlich problematisch!)
Platzierung des Hinweises
Der Hinweis sollte deutlich sichtbar auf der Rechnung stehen:
- Im Summenblock (empfohlen)
- In der Fußzeile
- Als separater Absatz nach den Positionen
Tipp: Machen Sie den Hinweis zum Standardelement Ihrer Rechnungsvorlage.
Was darf NICHT auf der Rechnung stehen?
Als Kleinunternehmer gibt es bestimmte Angaben, die Sie nicht machen dürfen. Ein Verstoß kann steuerliche und rechtliche Konsequenzen haben.
Absolut verboten: Umsatzsteuerausweis
Wenn Sie als Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen, schulden Sie diese dem Finanzamt - auch wenn Sie eigentlich befreit wären!
Das bedeutet konkret:
- Sie weisen 19% MwSt. aus: Sie müssen diese 19% abführen
- Sie haben aber keinen Vorsteuerabzug
- Das Geld ist weg!
Fallbeispiel: Falscher Steuerausweis
Ein Kleinunternehmer stellt eine Rechnung über 1.000 € + 190 € MwSt. = 1.190 € aus.
Folge: Er muss die 190 € ans Finanzamt abführen, obwohl er Kleinunternehmer ist.
Diese Angaben vermeiden
| Nicht erlaubt | Warum problematisch |
|---|---|
| MwSt.-Ausweis | Steuerschuld entsteht |
| Steuersatz (19%/7%) | Suggeriert Steuerpflicht |
| Nettobeträge + "zzgl. MwSt." | Unzulässig |
| USt.-IdNr. ohne Steuernr. | Kann verwirrend sein |
Was passiert bei Fehlern?
Bei versehentlichem Steuerausweis:
- Rechnung stornieren
- Korrigierte Rechnung ausstellen
- Ggf. Finanzamt informieren
Beim Kunden:
- Hat der Kunde (zu Unrecht) Vorsteuer gezogen?
- Muss er diese korrigieren und zurückzahlen
Muster-Rechnung mit Erklärungen
Hier ein vollständiges Beispiel einer korrekten Kleinunternehmer-Rechnung:
Kopfbereich
Maria Müller - Grafikdesign Kreativstraße 12 50667 Köln
Tel: 0221 / 123 456 E-Mail: maria@mueller-design.de
Steuernummer: 201/5678/1234
An: Bäckerei Schmidt GmbH Hauptstraße 45 50668 Köln
Rechnungsdetails
| Rechnungsnummer | 2026-001 |
| Rechnungsdatum | 15.01.2026 |
| Leistungszeitraum | 01.01. - 14.01.2026 |
Positionen
| Pos. | Beschreibung | Menge | Einzelpreis | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Logo-Design inkl. 3 Entwürfe | 1 | 450,00 € | 450,00 € |
| 2 | Visitenkarten-Layout | 1 | 120,00 € | 120,00 € |
| 3 | Briefpapier-Design | 1 | 180,00 € | 180,00 € |
Summenblock
| Rechnungsbetrag | 750,00 € |
Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Zahlungshinweis
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen auf folgendes Konto:
IBAN: DE89 3704 0044 0532 0130 00 BIC: COBADEFFXXX Verwendungszweck: Rechnungsnummer 2026-001
Fußzeile
Maria Müller | Kreativstraße 12 | 50667 Köln Steuernummer: 201/5678/1234 | Finanzamt Köln-Mitte
Rechnungsnummer richtig vergeben
Die fortlaufende Rechnungsnummer ist eine der wichtigsten Pflichtangaben. Sie muss einmalig und eindeutig sein - aber es gibt mehr Gestaltungsspielraum, als viele denken.
Gesetzliche Anforderungen
- Jede Nummer darf nur einmal vergeben werden
- Die Nummern müssen nachvollziehbar sein
- Es muss lückenlos sein (keine Lücken ohne Begründung)
Erlaubte Nummerierungssysteme
System 1: Einfache Nummerierung
001, 002, 003, 004, ...
System 2: Jahrespräfix
2026-001, 2026-002, 2026-003, ...
System 3: Monat + Jahr
2026-01-001, 2026-01-002, 2026-02-001, ...
System 4: Buchstabenpräfix
RE-001, RE-002, RE-003, ...
System 5: Kombination
RE-2026-0001, RE-2026-0002, ...
Was nicht erlaubt ist
- ❌ Dieselbe Nummer zweimal verwenden
- ❌ Zufällige Nummern (z.B. UUID)
- ❌ Lücken ohne Erklärung
Tipps zur Nummerierung
Bei Jahreswechsel:
- Sie können mit 001 neu beginnen (mit Jahrespräfix)
- Oder einfach weiterzählen
Bei Stornos:
- Stornorechnungen bekommen eine eigene Nummer
- Oder: Negativbetrag auf gleicher Nummer
Mehrere Nummernkreise:
- Erlaubt für verschiedene Geschäftsbereiche
- Müssen klar getrennt sein (z.B. RE- und GS-)
Dokumentation
Führen Sie ein Rechnungsausgangsbuch:
- Excel-Tabelle reicht aus
- Enthält: Nummer, Datum, Kunde, Betrag
- Bewahren Sie es 10 Jahre auf
Typische Fehler und wie man sie vermeidet
Bei Kleinunternehmer-Rechnungen gibt es einige häufige Stolperfallen. Hier die wichtigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden.
Fehler 1: Umsatzsteuer ausweisen
Das Problem: Sie weisen 19% MwSt. aus, obwohl Sie Kleinunternehmer sind.
Die Folge: Sie schulden die Steuer dem Finanzamt!
Die Lösung:
- Verwenden Sie eine Kleinunternehmer-Vorlage
- Prüfen Sie jede Rechnung vor Versand
- Nutzen Sie unseren Generator
Fehler 2: Hinweistext vergessen
Das Problem: Kein Hinweis auf §19 UStG auf der Rechnung.
Die Folge: Kunde könnte (fälschlich) Vorsteuer abziehen.
Die Lösung: Machen Sie den Hinweis zum Pflichtbestandteil Ihrer Vorlage.
Fehler 3: Brutto als Netto bezeichnen
Das Problem: "Nettobetrag: 750,00 €" - aber es gibt kein Brutto.
Die Folge: Verwirrung beim Kunden, unprofessioneller Eindruck.
Die Lösung: Nur "Rechnungsbetrag" ohne Netto/Brutto-Unterscheidung.
Fehler 4: Steuernummer vergessen
Das Problem: Weder Steuernummer noch USt-IdNr. auf der Rechnung.
Die Folge: Rechnung ist formal fehlerhaft.
Die Lösung: Ihre Steuernummer gehört in die Kopf- oder Fußzeile.
Fehler 5: Umsatzgrenzen überschreiten
Das Problem: Sie überschreiten 22.000 € Jahresumsatz - ohne es zu merken.
Die Folge: Rückwirkende Umsatzsteuerpflicht!
Die Lösung:
- Führen Sie eine Umsatzliste
- Prüfen Sie quartalsmäßig
- Planen Sie bei Annäherung an die Grenze
Checkliste vor dem Versand
- Kein MwSt.-Ausweis?
- Hinweis §19 UStG vorhanden?
- Steuernummer angegeben?
- Rechnungsnummer fortlaufend?
- Alle Pflichtangaben komplett?
Vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
Irgendwann wachsen Sie vielleicht aus der Kleinunternehmerregelung heraus - entweder freiwillig oder weil Sie die Umsatzgrenzen überschreiten.
Wann Sie wechseln müssen
Pflicht-Wechsel:
- Jahresumsatz über 22.000 € (Vorjahr)
- Voraussichtlicher Umsatz über 50.000 €
Der Wechsel erfolgt:
- Automatisch zum 1. Januar des Folgejahres
- Bei Überschreitung im Gründungsjahr: Sofort!
Wann ein freiwilliger Wechsel sinnvoll ist
Vorteile der Regelbesteuerung:
- Vorsteuerabzug auf eigene Einkäufe
- Professionellerer Eindruck bei B2B
- Wichtig bei hohen Investitionen
Rechenbeispiel:
Sie kaufen einen Computer für 1.190 € (inkl. 190 € MwSt.)
Als Kleinunternehmer: Kosten = 1.190 € Mit Regelbesteuerung: Kosten = 1.000 € (Vorsteuerabzug!)
Option zur Regelbesteuerung (§19 Abs. 2 UStG)
Sie können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten:
So geht's:
- Schriftliche Erklärung ans Finanzamt
- Ab sofort: Umsatzsteuer auf Rechnungen
- Bindung: Mindestens 5 Jahre!
Wichtig: Der Verzicht bindet Sie 5 Kalenderjahre. Überlegen Sie gut!
Was sich bei den Rechnungen ändert
| Vorher (Kleinunternehmer) | Nachher (Regelbesteuerung) |
|---|---|
| Nur Gesamtbetrag | Netto + MwSt. + Brutto |
| Hinweis §19 UStG | Kein Hinweis nötig |
| Keine Vorsteuer | Vorsteuerabzug möglich |
| Keine USt-Voranmeldung | Monatlich/quartalsweise |
Tipps für den Übergang
- Offene Rechnungen vor dem Wechsel prüfen
- Vorlagen umstellen
- Buchhaltung anpassen
- Kunden informieren (bei B2B relevant)
- Steuerberater konsultieren